c) Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind strafbar nach Art. 50 BauG (Busse bis zu CHF 40’000.00 in besonders schweren Fällen und bei Rückfall bis zu CHF 100’00.00 [recte 100'000.00]) bzw. nach Art. 292 Strafgesetzbuch (Haft oder Busse). d) Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn innert der Rechtsmittelfrist ein nachträgliches Baugesuch eingereicht wird (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). e) Die Kosten dieser Verfügung betragen CHF 150.00 und werden [dem Beschwerdeführer] auferlegt (Art. 51 BewD3 und Art. 44 Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Büetigen). f) [Rechtsmittelbelehrung] g) [Eröffnungsformel]