1/8 BVD 120/2025/58 b) Für die Wiederherstellungsarbeiten wird eine Frist 30 Tage ab Rechtskraft der Verfügung gesetzt. Wird der Verfügung nicht innert der gesetzten Frist nachgekommen, wird die Gemeinde zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. die Gemeinde wird auf ihre Kosten die Wiederherstellungsmassnahmen durch Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG2). Es sind keine weiteren Fristverlängerungen mehr möglich.