Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2025/58 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 27. Oktober 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde Büetigen, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 14, 3263 Büetigen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Büetigen vom 3. Juli 2025 (2024-108; Terrainveränderung und Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Landwirt und betreibt in der Gemeinde Büetigen einen Gemüse- baubetrieb. Er betreibt sein landwirtschaftliches Gewerbe v.a. auf Pachtland der Burgergemeinde Büetigen. Sodann ist er Eigentümer der Parzellen Büetigen Grundbuchblatt Nrn. C.________ und D.________.1 Diese bilden das eigentliche Zentrum seines Betriebes. Auf der Parzelle Nr. C.________ befindet sich ein grosses Wohnhaus (213 m) sowie ein Schopf (60 m2). Auf der Parzelle D.________ befindet sich einzig ein kleiner Schopf (25 m2). Daneben sind auf dieser Pa- rzelle diverse Maschinen und Gerätschaften abgestellt. Ebenfalls befindet sich eine von Gras überwachsene Aufschüttung aus Bodenmaterial im südlichen Teil der Parzelle Nr. D.________. Der Beschwerdeführer plant seit längerer Zeit auf der Parzelle Nr. D.________ einen Unterstand für seine landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge zu erstellen. 2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025 verfügte die Gemeinde Büetigen, was folgt: « a) Sie werden aufgefordert, die getroffenen Vorkehrungen zu entfernen und das ursprüngliche Terrain wiederherzustellen, sowie zu rekultivieren. 1 Im Folgenden Parzelle Nr. C.________bzw. D.________. 1/8 BVD 120/2025/58 b) Für die Wiederherstellungsarbeiten wird eine Frist 30 Tage ab Rechtskraft der Verfügung gesetzt. Wird der Verfügung nicht innert der gesetzten Frist nachgekommen, wird die Gemeinde zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. die Gemeinde wird auf ihre Kosten die Wiederherstellungsmassnahmen durch Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG2). Es sind keine weiteren Fristverlängerungen mehr möglich. c) Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind strafbar nach Art. 50 BauG (Busse bis zu CHF 40’000.00 in besonders schweren Fällen und bei Rückfall bis zu CHF 100’00.00 [recte 100'000.00]) bzw. nach Art. 292 Strafgesetzbuch (Haft oder Busse). d) Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn innert der Rechtsmittelfrist ein nachträgli- ches Baugesuch eingereicht wird (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). e) Die Kosten dieser Verfügung betragen CHF 150.00 und werden [dem Beschwerdeführer] auferlegt (Art. 51 BewD3 und Art. 44 Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Büetigen). f) [Rechtsmittelbelehrung] g) [Eröffnungsformel] Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 4. Juli 2025 eine Bauvoranfrage für die Erstellung eines «Schopfs für landwirtschaftliche Geräte» auf der Parzelle Nr. D.________ ein.4 Auf die Ein- reichung eines nachträglichen Baugesuchs verzichtete der Beschwerdeführer. 3. Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer am 7. August 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: « 1. Die Wiederherstellungsverfügung der Einwohnergemeinde Büetigen vom 3. Juli 2025 sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2. Die Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs sei angemessen zu verlängern, gerechnet ab dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens. 3. Eventualiter zu Ziff. 1: Das vorliegende Wiederherstellungsverfahren sei bis mindestens zum Ablauf der unter Ziff. 2 genannten Frist zu sistieren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge –» 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,5 führte den Schriftenwech- sel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Die Gemeinde Büetigen beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2025 die Abweisung der Beschwerde und der Gesu- che um Verlängerung der Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs sowie um Sis- tierung des Wiederherstellungsverfahrens. Das vom Rechtsamt mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2025 angeschriebene Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) verzichtete in sei- ner Eingabe vom 8. September 2025 auf das Stellen eines Antrags. Mit Schreiben vom 29. Sep- tember 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Im glei- chen Schreiben beantragt der Beschwerdeführer die Edition eines Fachberichts des E.________, 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 4 In den Vorakten der Gemeinde Büetigen, Beilage 4. 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/8 BVD 120/2025/58 welcher sich zurzeit noch in Erarbeitung befinde, bzw. sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Fachberichts zu sistieren. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwer- deführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung vom 3. Juli 2025 am 9. Juli 2025 am Post- schalter entgegen,6 sie gilt an diesem Tag als zugestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Be- schwerde am 7. August 2025 und damit fristgerecht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ein- gereicht. Insofern ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. b) Beschwerde haben weiter die Formvorschriften nach Art. 32 VRPG7 zu beachten (vgl. Art. 67 i.V.m. Art. 40 Abs. 5 BauG). Sie müssen namentlich einen Antrag und eine Begründung enthalten. Ob die Beschwerde diese Formvorschriften einhält und insbesondere genügend be- gründet ist, wird in Erwägung 3 geprüft. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.8 b) Die Gemeinde Büetigen ordnete in der Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025 an, «die getroffenen Vorkehrungen [seien] zu entfernen und das ursprüngliche Terrain wiederherzu- stellen sowie zu rekultivieren». Dieses Verfügungsdispositiv ist – zumindest was den Begriff «die getroffenen Vorkehrungen» betrifft – nicht ohne weiteres verständlich. Verfügte Anordnungen müssen denn auch soweit bestimmt sein, dass sie unmittelbar durchgesetzt werden können. Da- bei anerkennen Lehre und Rechtsprechung, dass für die Auslegung von nicht ganz klaren Anord- nungen auf die Begründung der jeweiligen Verfügung zurückgegriffen werden kann.9 Der Begrün- dung der angefochtenen Verfügung ist hierzu zu entnehmen, dass bereits mit Verfügung vom 19. November 2018 dem Beschwerdeführer gegenüber die Entfernung der landwirtschaftlichen Maschinen und eines Fahrzeugs ohne Nummernschild von der Parzelle Nr. D.________ sowie das Rückgängigmachen der vorgenommenen Terrainveränderung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Terrains angeordnet worden war. Weiter führt die Gemeinde Büetigen in der Wie- derherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025 aus, dass nach wie vor landwirtschaftliche Maschinen 6 Vgl. Track and Trace der Sendung Nr. 98.34.116085.00000130. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 9 Vgl. zur Auslegung des Verfügungsdispositivs unter Zuhilfenahme der Begründung einer Verfügung, Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 10 ff. 3/8 BVD 120/2025/58 auf der Parzelle Nr. D.________ stehen würden und die Terrainveränderung nicht rückgängig gemacht worden sei. Daraus erhellt, dass mit den «getroffenen Vorkehrungen» nichts anderes gemeint sein kann als die Entfernung der auf der Parzelle Nr. D.________ abgestellten landwirt- schaftlichen Maschinen und Fahrzeuge sowie der Rückbau der Terrainveränderung. Demnach ist festzuhalten, dass die Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025 den Beschwer- deführer einerseits dazu verpflichtet, sämtliche auf der Parzelle Nr. D.________ abgestellten land- wirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge zu entfernen. Andererseits hat der Beschwerdeführer eine von ihm vorgenommene Terrainveränderung rückgängig zu machen und das Terrain zu re- kultivieren. Die vorgenommene Terrainveränderung betrifft eine Aufschüttung und ist in den von der Gemeinde Büetigen eingereichten Vorakten ersichtlich.10 c) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde detailliert aus, warum das von ihm am 4. Juli 2025 bei der Gemeinde Büetigen als Voranfrage eingereichte Projekt «Erstellung eines Schopfes für landwirtschaftliche Geräte» baubewilligungsfähig und weshalb die gegenteilige An- sicht der Gemeinde Büetigen hierzu falsch sei. Die Voranfrage vom 4. Juli 2025 ist jedoch nicht Teil des Anfechtungsobjekts, der vorliegend angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025, und kann demnach nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Die Beschwerde des Beschwerdeführers geht daher, soweit sie sich auf die Voranfrage vom 4. Juli 2025 bezieht, über den Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird weiter darauf hingewiesen, dass Auskünfte im Rahmen einer Voran- frage generell nicht anfechtbar sind.11 Sofern der Beschwerdeführer trotz der negativen Antwort auf die Voranfrage am Bauprojekt festhalten möchte, hat er ein Baugesuch für das Projekt einzu- reichen. Ein allfälliger Bauabschlag könnte sodann mit Beschwerde angefochten werden. 3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands a) Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025 verpflichtete die Ge- meinde Büetigen den Beschwerdeführer einerseits dazu, sämtliche auf der Parzelle Nr. D.________ abgestellten landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge zu entfernen. Anderer- seits hat der Beschwerdeführer eine von ihm vorgenommene Terrainveränderung rückgängig zu machen und das Terrain zu rekultivieren. b) Wie in Erwägung 1b erwähnt, müssen Beschwerden neben einem Antrag insbesondere eine Begründung enthalten. Dabei handelt es sich um eigentliche Gültigkeits- und Prozessvorausset- zungen. Fehlen sie, kann nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werden.12 Unter dem Antrag wird das Rechtsbegehren verstanden. Dieses muss so präzis gestellt werden, dass die Behörde ohne weiteres erkennt, was anbegehrt wird. Die Praxis ist hinsichtlich Antrag und Begründung nicht streng: Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.13 Als Begrün- dung reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefoch- tene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sach- bezogen sein; es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid ausein- 10 Vgl. die Fotos in den Vorakten der Gemeinde Büetigen, Beilage 25. 11 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Vorbe- merkungen zu Art. 32-44 N. 5 mit Hinweisen. 12 Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 17. 13 BVR 2015 S. 468 E. 4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 18. 4/8 BVD 120/2025/58 andersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll.14 Mit den Worten des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, „…genügt [es] nicht, wenn sich lediglich aus dem Antrag in groben Zügen entnehmen lässt, worum es sich bei der Beschwerde handeln könnte.“15 c) Der Beschwerdeführer beantragt im Rechtsbegehren 1 die Aufhebung der Wiederherstel- lungsverfügung vom 3. Juli 2025 als Ganzes. Der Antrag ist ohne weiteres klar und demnach formgültig. Der Beschwerdeführer begründet diesen Antrag aber nicht: Er bringt in seiner Be- schwerde nicht vor, weshalb die Anordnung, er müsse die landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge von der Parzelle Nr. D.________ entfernen, aufzuheben sei. Der ganzen Beschwerde ist keine Aussage zu entnehmen, warum die Nutzung der Parzelle Nr. D.________ als Abstellplatz für die landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge zulässig oder warum die Anordnung zur Räumung dieser Maschinen und Fahrzeuge unzulässig sein solle, da sie z.B. nicht im öffentlichen Interesse oder unverhältnismässig sei. Dass der Beschwerdeführer einen neuen Unterstand für landwirtschaftliche Maschinen und Fahrzeuge auf der Parzelle Nr. D.________ erstellen will und die von der Gemeinde negativ beantwortete Voranfrage in seiner Beschwerde umfassend kriti- siert, ändert daran nichts. Gleiches gilt für die Anordnung zum Rückbau der Terrainveränderung und Rekultivierung des Ter- rains. Auch hierzu bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Begründungsele- ment vor, weshalb diese Anordnung der Gemeinde Büetigen aufzuheben sei. Dass die von der Wiederherstellung erfasste Terrainaufschüttung in einem möglichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben des Unterstandes stehe, wie es der Beschwerdeführer vorbringt, vermag daran auch nichts zu ändern. Daraus ist nichts gegen die verfügte Anordnung des Rückbaus dieser Terrain- veränderung abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer selber davon auszugehen scheint, die Ter- rainveränderung im Rahmen des Baus eines Unterstandes zurückzubauen. d) Aus der Beschwerde geht damit nicht hervor, weshalb die angefochtene Verfügung falsch sein bzw. warum die Nutzung der Parzelle Nr. D.________ als Abstellplatz und die vorgenom- mene Terrainaufschüttung rechtlichen Vorgaben genügen soll und damit die Einleitung eines Wie- derherstellungsverfahrens unzulässig wäre. Es genügt – wie gesehen – jedoch nicht, Beschwerde zu erheben, ohne dass zumindest rudimentär schriftlich erklärt wird, was am Entscheid nicht rich- tig bzw. was anders zu regeln und warum etwas fraglich oder anzupassen, zu ändern, aufzuheben etc. sei. Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist damit kein eigentliches Begründungselement im Kontext zur Verfügung vom 3. Juli 2025 und der damit erlassenen Massnahmen seitens der Gemeinde Büetigen zu entnehmen. e) Gemäss Art. 33 Abs. 3 VRPG müssen bei fristgebundenen Eingaben – wie Beschwerden in Bausachen – Antrag und Begründung innert Frist eingereicht werden. Aufgrund des Beschwerde- eingangs am 7. August 2025 bei der BVD und einem Fristablauf für die Beschwerdeeinreichung gegen die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2025 am 8. August 202516 konnte der Beschwer- deführer nicht mehr auf die Begründungspflicht aufmerksam gemacht werden. Somit schied eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung gemäss Art. 33 Abs. 1 VRPG aus.17 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist demnach – soweit Rechtsbegehren 1 betreffend – zufolge ungenügender Begründung nicht einzutreten. 14 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22. 15 Vgl. VGE vom 24.03.2006 in BVR 2006, S. 470, E. 2.4.1. 16 Der Beschwerdeführer nahmen die Verfügung der Gemeinde Büetigen vom 3. Juli 2025 am 9. Juli 2025 am Schalter in Empfang. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist lief damit ab dem folgenden Tag und damit am 8. August 2025 ab. 17 Vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 20, mit Hinweisen. 5/8 BVD 120/2025/58 4. Fristverlängerung für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs sowie Sistierung des Wiederherstellungsverfahrens a) Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde mit Rechtsbegehren 2 die Verlän- gerung der von der Gemeinde Büetigen in der Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025 an- gesetzten Frist für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs. Er begründet dies, mit der Unzumutbarkeit, innert lediglich 30 Tagen ein, den neuen rechtlichen Vorgaben der Ortsplanungs- revision entsprechendes, Baugesuch einzureichen. Insbesondere sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, innert der gesetzten Frist ein Gutachten zum aktuellen Remisebedarf einzuholen. Das Wiederherstellungsverfahren sei gemäss Rechtsbegehren 3 sodann während der gemäss Rechtsbegehren 2 verlängerten Frist zu sistieren. Mit Schreiben vom 29. September 2025 teilt der Beschwerdeführer sodann mit, beim E.________ werde zurzeit ein Fachbericht erarbeitet, welcher sich insbesondere mit dem Remisebedarf des vom Beschwerdeführer bewirtschafteten landwirt- schaftlichen Betriebs befasse. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis der entsprechende Fachbericht vorliege. b) Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG wird die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben, wenn der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein Gesuch um nachträgliche Baubewilli- gung einreicht. Die Behörde kann die Frist aus wichtigen Gründen verlängern. Ein nachträgliches Baugesuch ist ausgeschlossen, wenn bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden worden ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Frist für die Einreichung eines nachträglichen Bauge- suchs für den Unterstand sei unzumutbar, mithin bringt er als wichtigen Grund für eine Verlänge- rung die fehlende Möglichkeit vor, innert der Rechtmittelfrist und damit innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch für den von ihm angestrebten Unterstand zu stellen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei diesem Baugesuch nicht um ein nachträgliches Bauge- such handelt. Wie in Erwägung 2 dargelegt, betrifft die Wiederherstellungsverfügung vom 3. Juli 2025 nicht den Bau eines neuen Unterstands. Beim Baugesuch für einen neuen Unterstand für seine landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge, handelt es sich vielmehr um ein originäres Bauvorhaben. Ein solches Gesuch kann jederzeit gestellt werden. Bereits deswegen vermag der Beschwerdeführer keinen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Frist für die Einreichung ei- nes nachträglichen Baugesuchs vorzubringen. Das nachträgliche Baugesuch müsste sich mit dem Abstellen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen sowie dem Rückbau der Terrain- aufschüttung auf der Parzelle Nr. D.________ befassen. Inwiefern die von der Gemeinde Büetigen angesetzte Frist hierfür unzumutbar sein soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, zumal es für ein solches Baugesuch auch kein Gutachten über den Remisebedarf braucht. Sein Begehren um Verlängerung der Frist für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs ist demnach unbe- gründet und abzuweisen. c) Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer ein Interesse am Herausschieben der Wie- derherstellungsanordnungen hat, bis ein ordentliches Baugesuch über den von ihm gewünschten Neubau eines Unterstands gegebenenfalls baubewilligt ist. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der unverzüglichen Wiederherstellung des recht- mässigen Zustands besteht und dieses Interesse ausserhalb der Bauzone umso grösser ist. Zu- dem konnte der Beschwerdeführer bereits während einer langer Dauer vom rechtswidrigen Zu- stand profitieren, wurde die Wiederherstellung doch bereits einmal im Jahr 2018 angeordnet. Da- neben erinnerte die Gemeinde Büetigen den Beschwerdeführer mehrfach über die ausstehende Wiederherstellungsanordnung. So steht in der Baubewilligung vom 23. Mai 2023 betreffend das Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. C.________ unter dem Titel «Hinweise», dass zusammen «…mit der Ausführung des vorliegenden Bauvorhabens [..] die Wiederherstellung des ursprüngli- 6/8 BVD 120/2025/58 chen Terrains auf der Parzelle Nr. D.________ sicherzustellen» sei.18 Gleiches geht aus einer E- Mail vorgängig zum Erlass dieser Baubewilligung hervor.19 Aus den Vorakten ist ebenfalls erkenn- bar, dass der Beschwerdeführer die Gemeinde Büetigen mündlich informierte, die Terrainverän- derung auf der Parzelle Nr. D.________ im Rahmen des Bauprojekts auf der Bauparzelle Nr. C.________ rückgängig machen würde.20 Demnach wusste der Beschwerdeführer seit spätestens 2018, dass er auf der Parzelle Nr. D.________ den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen hat. Zudem hat der Beschwerde- führer seit dem in Kraft treten der Ortsplanungsrevision am 1. Oktober 2024 gut ein Jahr verstrei- chen lassen, ohne dass er ein Baugesuch einreichte – sei es ein nachträgliches für die vorliegend streitbetroffenen Sachverhalte der Terrainveränderung und der Nutzung der Parzelle Nr. D.________ als Abstellplatz oder sei es ein ordentliches für das vom Beschwerdeführer ge- wünschte Bauprojekt mit dem Unterstand für die landwirtschaftlichen Maschinen auf der Parzelle Nr. D.________. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsänderung mit der neuen baurechtlichen Grundordnung nach der Ortsplanungsrevision hatte der Beschwerdeführer damit genügend Zeit für die Einreichung eines Baugesuchs, zumal die Rechtänderung mit der Ortsplanungsrevision auch nicht aus «heiterem Himmel» kam, sondern ein längerer Prozess war, an welchem sich der Beschwerdeführer zudem aktiv beteiligt hatte. Nach dem Gesagten erhellt, dass ein weiterer Auf- schub der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorliegend nicht angebracht wäre, mit- hin kein wichtiger Grund vorliegt, die Frist für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu verlängern. d) Da das Begehren um Verlängerung der Frist für die Einreichung eines nachträglichen Bau- gesuchs abzuweisen ist, liegt für die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Grund im Sinne von Art. 38 VRPG vor. Ebenfalls kein Sistierungsgrund besteht sodann im Abwar- ten auf einen für die Beurteilung vorliegender Streitsache unnötigen Fachbericht über den Remi- sebedarf des Beschwerdeführers. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers für vorliegendes Beschwerdeverfahren ist nach dem Gesagten unbegründet und abzuweisen. Ebenfalls abzuwei- sen ist der Verfahrensantrag auf Edition des Fachberichts beim E.________, da dieser Bericht für die Beurteilung vorliegender Streitsache irrelevant ist. 5. Zusammenfassung und Kosten a) Auf das Rechtsbegehren 1 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Die Anträge in den Rechtsbegehren 2 und 3 sowie im Schreiben vom 29. September 2025 sind unbegründet und demzufolge abzuweisen. Insgesamt ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Wie- derherstellungsverfügung der Gemeinde Büetigen vom 3. Juli 2025 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die BVD sich damit in keiner Weise mit der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer auf der Parzelle Nr. D.________ geplanten Bau- vorhabens mit dem Unterstand für die landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeuge befasst hat. Sämtliche Vorbringen der Parteien zur Frage der Zulässigkeit eines solchen Vorhabens – insbe- sondere auch mit Blick auf Art. 516 Abs. 3 GBR21 – sind für vorliegendes Beschwerdeverfahren nicht einschlägig. Die Frage der Zulässigkeit eines solchen Unterstands kann nur in einem ordent- lichen Baubewilligungsverfahren geklärt werden. Wie in Erwägung 4b erwähnt, steht es dem Be- schwerdeführer frei, ein entsprechendes Baugesuch bei der Gemeinde Büetigen einzureichen. 18 Vgl. die Baubewilligung vom 23. Mai 2023, in den Vorakten der Gemeinde Büetigen, Beilage 14. 19 Vgl. die E-Mail der Gemeinde Büetigen an den Beschwerdeführer vom 4. April 2023, in den Vorakten der Gemeinde Büetigen, Beilage 15. 20 Vgl. die entsprechenden Hinweise im Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der Bau- und Energiekommission Büeti- gen vom 2. Juni 2025, in den Vorakten der Gemeinde Büetigen, Beilage 7. 21 Gemeindebaureglement der Einwohnergemeinde Büetigen, vom 15. Juni 2020 bzw. 10. Oktober 2022. 7/8 BVD 120/2025/58 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). c) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Frist für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs sowie auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens werden abge- wiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde vom 7. August 2025 nicht eingetreten. Die Verfügung der Gemeinde Büetigen vom 3. Juli 2025 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen, einschrieben - Baupolizeibehörde der Einwohnergemeinde Büetigen, einschreiben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8/8