Entsprechend muss nicht unter Einbeziehung aller Auslegungselemente (systematisch, historisch und teleologisch) nach der wahren Tragweite dieser Bestimmung gesucht werden.16 Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet und das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat in seiner Feststellungverfügung vom 18. Juni 2025 zu Recht entschieden, dass das vom Beschwerdeführer geplante Vorhaben baubewilligungspflichtig ist. 5. Kosten