e) Zusammenfassend hält die aussenaufgestellte Fasssauna zwar die zulässigen Masse gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD ein und hat einen funktionellen Bezug zu einer Hauptbaute. Jedoch ist sie weder unbeheizt noch unbewohnt. Im Übrigen ist, anders als der Beschwerdeführer meint, Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD nicht auslegungsbedürftig. Der Wortlauft von Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD ist, wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, für die vorliegende Frage klar und es sind keine verschiedenen Auslegungen möglich. Entsprechend muss nicht unter Einbeziehung aller Auslegungselemente (systematisch, historisch und teleologisch) nach der wahren Tragweite dieser Bestimmung gesucht