Da sich Menschen in einer Sauna nicht nur sehr kurz aufhalten, sondern, entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers, für zwei bis drei Saunagänge zu jeweils etwa 10 bis 15 Minuten, ist sie nicht mit einer Baute vergleichbar, in welche lediglich Gegenstände gelagert oder eingestellt werden. Vielmehr ist sie mit den oben erwähnten Beispielen wie Waschküche oder Bastelraum vergleichbar, welche ebenfalls nicht einem dauernden Aufenthalt dienen, sondern nur zeitweise benutzt werden, was jedoch für eine Qualifikation als «bewohnt» ausreicht.15 Somit kann die Fasssauna des Beschwerdeführers nicht als «unbewohnt» angesehen werden.