Entsprechend gilt ein kleiner Lagerraum für Materialienutensilien eines Malergeschäfts als unbewohnt.13 Als «bewohnt» beurteilt hat die kantonale Rechtsprechung hingegen eine Waschküche, Gartenhallen, gedeckte Sitzplätze im Freien, Bastelräume und gewerbsmässige Lagerplätze.14 Da sich Menschen in einer Sauna nicht nur sehr kurz aufhalten, sondern, entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers, für zwei bis drei Saunagänge zu jeweils etwa 10 bis 15 Minuten, ist sie nicht mit einer Baute vergleichbar, in welche lediglich Gegenstände gelagert oder eingestellt werden.