Hinzu kommt, dass als «unbewohnt» bzw. «nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmt» unter anderem Bauten gelten, in denen bloss Gegenstände gelagert oder eingestellt werden, da von diesen keine ungebührlichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Immissionen (Lärm, Geruch, Einblicke) ausgehen und die Menschen sich darin jeweils nur sehr kurz aufhalten.12 Entsprechend gilt ein kleiner Lagerraum für Materialienutensilien eines Malergeschäfts als unbewohnt.13 Als «bewohnt» beurteilt hat die kantonale Rechtsprechung hingegen eine Waschküche, Gartenhallen, gedeckte Sitzplätze im Freien, Bastelräume und gewerbsmässige Lagerplätze.14