Keiner Baubewilligung bedürfen demgegenüber der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). Baubewilligungsfrei sind nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD insbesondere unbeheizte Bauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2.50 m, die weder bewohnt sind noch gewerblich genutzt werden und die funktionell zu einer Hauptbaute gehören.