b) Der Beschwerdeführer rügt zusammenfassend, die beabsichtigte aussenaufgestellte Sauna sei baubewilligungsfrei. Sie bleibe mit einer Grundfläche von weniger als zehn Quadratmetern und einer Höhe von 2.50 m innerhalb der zulässigen Höchstmasse gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a BewD. Sie gehöre funktionell zur Hauptbaute, dem Wohnhaus. Die Sauna sei kein bewohntes Gebäude, da sie für den dauernden Aufenthalt von Menschen weder bestimmt noch geeignet sei. Die Sauna sei zudem keine «beheizte Baute» im Sinne des BewD und der Baugesetzgebung schlechthin, da sie lediglich temporär zum Saunieren beheizt werde.