3/6 BVD 120/2025/55 sei in baurechtlicher Hinsicht der Wohnnutzung zuzurechnen. Identisch beurteilt werde ein Saunaraum, der sich innerhalb eines Wohnhauses befinde. Gestützt auf diese und die oben erwähnte Ausgangslage könne festgehalten werden, dass es sich um einen beheizten und bewohnten Baukörper handle, welcher somit nicht unter die in Art. 6 BewD erwähnten Bauvorhaben subsumiert werden könne.