c) Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat in Erwägung 3 der angefochtenen Verfügung ausführlich die rechtlichen Grundlagen dargelegt und sich anschliessend, wenn auch nur knapp, mit der Baubewilligungspflicht der Fasssauna auseinandergesetzt. Es ist jedoch klar erkennbar, weshalb das Regierungsstatthalteramt die Fasssauna als baubewilligungspflichtig erachtet. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten, wie die vorliegende Beschwerde beweist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor und die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. 4. Baubewilligungspflicht