a) Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er rügt, das Regierungsstatthalteramt begründe seinen Entscheid inhaltlich nicht und erwähne nicht, weshalb eine Gartensauna ein beheizter und bewohnter Baukörper sein solle. Es verweise stattdessen ohne Beleg auf eine angebliche ständige Praxis.