4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtete mit Schreiben vom 30. Juli 2025 unter Verweis auf die Akten auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe. Die Gemeinde Wichtrach, welcher gemäss Art. 89 Abs. 3 Bst. c OgR2 die vorbereitenden Arbeiten im Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren sowie weitere administrativen Bauverwaltungsarbeiten der Gemeinde Kirchdorf übertragen wurde, verzichtete mit Schreiben vom 19. August 2025 auf das Einreichen einer Stellungnahme.