2. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit E-Mail vom 27. April 2025 bei der Gemeinde Wichtrach zur Baubewilligungspflicht der Fasssauna. Diese kam mit E-Mail vom 1. Mai 2025 zum Schluss, dass die Sauna der Baubewilligungspflicht unterliege. Nach einem erneuten E-Mailaus- tausch mit der Gemeinde ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2025 das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland um Abklärung der Baubewilligungspflicht der Aussensauna. Mit Feststellungsverfügung vom 18. Juni 2025 beurteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland das Erstellen einer elektrischen, kleinen Aussensauna als baubewilligungspflichtig.