Deshalb besteht auch kein Raum für ein baupolizeiliches Einschreiten. Die Vorinstanz hat der baupolizeilichen Anzeige der Beschwerdeführenden daher zu Recht keine Folge gegeben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2100.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV34). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ganzen Betrag (At. 106 VRPG).