nungszeiten und verbietet insbesondere die Benützung von Radios und dergleichen. Selbst wenn das Gemeinschafts-Schwimmbad unter dem geltenden Recht nicht mehr bewilligt werden könnte, entspricht es bzw. dessen Nutzung der damals erteilten Baubewilligung. Insofern fällt es unter die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG. Es wird in seinem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Es darf unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden. Es besteht somit kein unrechtmässiger Zustand. Deshalb besteht auch kein Raum für ein baupolizeiliches Einschreiten.