Aufgrund der Bezeichnung als Gemeinschafts-Schwimmbad ist zwar davon auszugehen, dass kein öffentliches, sondern ein privates Schwimmbad bewilligt wurde. Im Übrigen lassen sich der Baubewilligung hinsichtlich der Nutzung keine Einschränkungen entnehmen. Insbesondere limitiert sie weder die Anzahl der Miteigentumsanteile noch enthält sie Vorgaben zum Wohnort der Nutzerinnen und Nutzer oder hinsichtlich der Öffnungszeiten. Das Gemeinschafts-Schwimmbad wurde somit ohne Einschränkung auf eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Nutzerkreis bewilligt. Dass es heute nicht mehr bewilligungskonform betrieben würde, ist weder dargetan noch ersichtlich.