72 Abs. 4 BauG).30 Die Gemeindeautonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Zonenvorschrift verstanden haben will. Die Vorinstanz hat sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Beschwerdevernehmlassung einlässlich zur Zonenkonformität des Schwimmbads geäussert, da sie der Auffassung ist, diese Frage sei nicht entscheidrelevant. Sie lässt allerdings durchblicken, dass sie diese wohl bejahen würde.