39 Abs. 3 GBR). In den Wohnzonen von Leubringen sind somit neben der Wohnnutzung auch stille Gewerbe erlaubt, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können (Art. 90 Abs. 1 BauV25). Weiter dürfen Betriebsbauten für Tiermast und -zucht erstellt werden, wenn sie für die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung benötigt werden und die Wohnnutzung nicht erheblich beeinträchtigen (Art. 90 Abs. 2 BauV). Die Wohnzonen sind hauptsächlich für Wohnbauten bestimmt. Unter den Begriff der Wohnnutzung fallen etwa Tätigkeiten wie Erholung, Schlafen, Essen oder Hausarbeit.