22 Abs. 1 RPG18 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Die Baubewilligungspflicht besteht nicht nur bei Neubauten und Erweiterungen (Art. 1a Abs. 1 BauG), sondern auch bei Zweckänderungen (Art. 1a Abs. 2 BauG). Mit der Baubewilligung wird auch die Nutzung bewilligt. Keiner Baubewilligung bedürfen geringfügige Bauvorhaben wie der Unterhalt und das Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- und umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind oder wenn sich die Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweisen (Art. 1b Abs. 1 BauG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD19). Unter Um-