Die Wiederherstellungsverfügung setzt somit voraus, dass ein unrechtmässiger Zustand besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Bauherrschaft ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ausgeführt hat, ohne im Besitz einer Baubewilligung zu sein, wenn sie in Überschreitung einer Baubewilligung baut oder wenn sie nachträglich Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen missachtet (Art. 45 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 BauG). Ein unrechtmässiger Zustand setzt voraus, dass die entsprechende Baute oder Nutzung baubewilligungspflichtig ist. Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG18 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.