Die Besucherzahl und die Lärmintensität würden das in einer Wohnzone zumutbare Mass überschreiten. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die heutige Nutzung des Schwimmbads in mehrfacher Hinsicht – in Bezug auf den Nutzerkreis, die Besucherfrequenz und die Lärmemissionen – erheblich vom ursprünglich bewilligten Zweck eines privaten Gemeinschaftsbads abweiche und diese Nutzung nicht mehr von der im Jahr 1970 erstellten Baubewilligung umfasst sei und diese Art der Nutzung auch nicht mehr zonenkonform sei. Sie sei nicht mehr durch die alte Baubewilligung gedeckt und stelle eine bewilligungspflichtige Zweckänderung dar.