a) Für den Fall, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint wird, beantragen die Beschwerdeführenden, die Verfügung sei aufzuheben und die Gemeinde sei anzuweisen, den rechtmässigen Zustand bzw. die rechtmässige Nutzung gemäss der Baubewilligung aus dem Jahr 1970 wiederherzustellen und/oder ein entsprechenden Baubewilligungsverfahren durchzuführen. 12 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen