Folglich ist die Gemeinde ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Im Übrigen besteht im Rahmen des rechtlichen Gehörs kein Anspruch auf die «richtige» Begründung.15 Ob die materiellen Ausführungen der Gemeinde zutreffen, ist somit keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Prüfung. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet. 3. Voraussetzungen einer Wiederherstellungsverfügung