Sie musste sich deshalb auch nicht vertieft damit befassen, ob das Schwimmbad aus heutiger Sicht zonenkonform wäre. Die Gemeinde hat die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess. Dass sie sich dabei nicht mit jedem Argument der weitschweifigen Eingabe der Beschwerdeführenden 1 und 2 auseinandergesetzt hat, schadet nicht. Sie durfte sich auf die zentralen Punkte beschränken. Wie die Beschwerde belegt, waren die Beschwerdeführenden denn auch in der Lage, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Folglich ist die Gemeinde ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen.