Sie gehe über das zulässige und bewilligte Mass hinaus und führe zu übermässigen Lärmimmissionen. Die Gemeinde hat sich in der angefochtenen Verfügung inhaltlich mit der Anzeige auseinandergesetzt. Sie hat ausgeführt, warum sie der Auffassung ist, dass das Schwimmbad der ursprünglich erteilten Baubewilligung entspricht und dass die Lärmimmissionen in den Bereich des Privatrechts fallen. Aus diesen Darlegungen ist ohne weiteres erkennbar, weshalb sie zum Ergebnis gelangt ist, dass kein baurechtswidriger Zustand vorliegt. Sie musste sich deshalb auch nicht vertieft damit befassen, ob das Schwimmbad aus heutiger Sicht zonenkonform wäre.