c) In ihrer baupolizeilichen Anzeige vom 28. Februar 2025 beantragten die Beschwerdeführenden 1 und 2, es sei festzustellen, dass der aktuelle Badebetrieb nicht baubewilligungs- und auch nicht zonenkonform sei, und es seien unverzüglich Massnahmen zu ergreifen die die übermässigen Lärmimmissionen aus dem Badebetrieb begrenzen würden. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Nutzung des Schwimmbads habe sich im Verlauf der Zeit erheblich geändert, indem sich der Personenkreis erheblich erweitert habe. Sie gehe über das zulässige und bewilligte Mass hinaus und führe zu übermässigen Lärmimmissionen.