Sie stütze sich ausschliesslich auf die Aussage, dass die Lärmschutzvorgaben für ortsfeste Anlagen gemäss LSV11 nicht anwendbar seien, da es sich bei Kinderlärm und Gesprächen um «Alltagslärm» handle. Dabei gehe sie nicht darauf ein, dass die Qualität, Häufigkeit und Intensität der geschilderten Lärmbelastungen deutlich über das übliche Mass in einem Wohnquartier hinausgehen würden und dass auch Alltagslärm zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung werden könne. Die Gemeinde habe sich nicht mit den zentralen Fragen der baupolizeilichen Anzeige auseinandergesetzt und sei damit ihrer Begründungspflicht nicht in allen Punkten hinreichend nachgekommen. Es liege eine besonders schwere Verletzung