Diese Ausführungen seien falsch und entsprächen nicht der Realität. Die Gemeinde habe es vollständig unterlassen, auf die Argumente in der baupolizeilichen Anzeige einzugehen. Auch zur Lärmbelastung bleibe die Argumentation der Gemeinde unvollständig. Sie stütze sich ausschliesslich auf die Aussage, dass die Lärmschutzvorgaben für ortsfeste Anlagen gemäss LSV11 nicht anwendbar seien, da es sich bei Kinderlärm und Gesprächen um «Alltagslärm» handle.