a) Die Beschwerdeführenden begründen ihren Hauptantrag, wonach die Verfügung der Gemeinde aufzuheben und die Akten im Sinne der Erwägungen zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, mit einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie machen geltend, die Gemeinde komme ihrer Begründungspflicht in keiner Art und Weise nach. Es fehlten Ausführungen dazu, dass die derzeitige Nutzung des Schwimmbades einer halböffentlichen Nutzung entspreche und nicht mehr mit dem ursprünglichen, bewilligten Zweck übereinstimme. Auch fehlten Ausführungen zur Zonenkonformität vollständig.