d) Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Grundsatz von Art. 684 ZGB9 berufen oder die Werkeigentümerhaftung von Art. 58 OR10 ins Feld führen, handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche. Diese können nicht im öffentlich-rechtlichen Baupolizeiverfahren geprüft werden, sondern wären auf dem zivilrechtlichen Weg durchzusetzen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Begründungspflicht