und zonenkonform sei. Es seien unverzüglich Massnahmen zu ergreifen, um die übermässigen Lärmimmissionen aus dem Badebetrieb zu begrenzen. Hingegen beantragten sie keine baupolizeilichen Massnahmen zur Herstellung der Sicherheit. Diese Thematik war folglich auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung. Sicherheitsbedenken können daher nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahren gemacht werden. Insoweit kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Es ist Sache der Gemeinde zu prüfen, ob in dieser Hinsicht ein Baupolizeiverfahren an die Hand zu nehmen ist.