Fraglich ist demgegenüber die Legitimation der Beschwerdeführerin 3, die am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Anzeigerin beteiligt war. Solche Drittbeschwerden pro Adressat sind in der Regel unzulässig.5 Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 beschwerdeberechtigt sind und die Beschwerde gemeinsam eingereicht wurde (einfache Streitgenossenschaft; Art. 13 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 71 ZPO6), braucht auf die Legitimation der Beschwerdeführerin 3 jedoch nicht näher eingegangen zu werden.7 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.