3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 beteiligte die Miteigentümerinnen und Miteigentümer des betroffenen Grundstücks von Amtes wegen am Verfahren, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. Juli 2025 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 beantragen die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten 1-5 und 7-12 die Abweisung der Beschwerde. Die übrigen Miteigentümerinnen haben sich nicht vernehmen lassen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion