Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung nicht auf die besonderen Eintretensvoraussetzungen für eine Zwischenverfügung aufmerksam gemacht wurde, ändert daran nichts. Auch in Kenntnis dieser Voraussetzungen aufgrund der Verfügung vom 19. August 2025 hielt der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 24. September 2025 an seiner Beschwerde fest. b) Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid