d VRPG mindestens dann anfechtbar seien, wenn sie sich gegen nicht am Verfahren beteiligte Dritte richten, nichts zu ändern. Der blosse Umstand, dass die Verfügung förmlich nicht ganz korrekt an die «Familie C.________» adressiert war (und nicht an «C.________»), macht den Beschwerdeführer nicht zur unbeteiligten Drittperson in diesem Sinne.