e) Nach dem Gesagten kann die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2025 beim Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung kann daher nicht eingetreten werden. Daran vermag auch der mit Verweis auf den Kommentar zum VRPG6 gemachte Einwand des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24. September 2025, wonach Verfügungen gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. d VRPG mindestens dann anfechtbar seien, wenn sie sich gegen nicht am Verfahren beteiligte Dritte richten, nichts zu ändern.