Ob also die angefochtene Verfügung rechtmässig ist oder nicht, ändert daran nichts. Entsprechend fehlt es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil und an einem schutzwürdigen Interesse an der sofortigen Aufhebung dieser Verfügung. Sollte das Fehlen der geforderten Unterlagen an sich im Rahmen einer Endverfügung in dieser Baupolizeisache tatsächlich rechtliche, für den Beschwerdeführer nachteilige Konsequenzen zur Folge haben, so wird der Beschwerdeführer seine diesbezüglich vorgebrachten Einwände dann vorbringen können. 5 BVR 2017 S. 221 E. 2.2.