Die einzige Folge des Nichteinreichens der gewünschten Unterlagen als Beleg für die Rückbauarbeiten ist ohnehin nur, dass die Gemeinde – wie sie in der Stellungnahme vom 3. Juli 2025 selber ausführt – den massgeblichen Sachverhalt durch Vornahme eines Augenscheins unter Beizug der zuständigen kantonalen Behörden wird feststellen müssen. Diese Massnahme zur Kontrolle, ob der Rückbau tatsächlich ordnungsgemäss und vollständig vorgenommen wurde, wird – mangels Vorhandensein der geforderten Unterlagen – unabhängig vom Bestand der angefochtenen Verfügung durchzuführen sein. Ob also die angefochtene Verfügung rechtmässig ist oder nicht, ändert daran nichts.