Mangels Vorhandensein der geforderten Unterlagen konnte er daher der Verfügung gar nicht Folge leisten, was er der Gemeinde – statt Beschwerde zu erheben – als Reaktion auf die Verfügung auch einfach hätte mitteilen können. Die einzige Folge des Nichteinreichens der gewünschten Unterlagen als Beleg für die Rückbauarbeiten ist ohnehin nur, dass die Gemeinde – wie sie in der Stellungnahme vom 3. Juli 2025 selber ausführt – den massgeblichen Sachverhalt durch Vornahme eines Augenscheins unter Beizug der zuständigen kantonalen Behörden wird feststellen müssen.