In seiner Beschwerde (Rz. 25) führt er aus, dass er über die Unterlagen, welche verlangt worden seien, gar nicht verfüge. Diese Unterlagen seien nicht vorhanden, weil er die Wiederherstellung teilweise in Eigenregie zusammen mit seiner Ehefrau vorgenommen habe, und teilweise Unternehmer beauftragt habe, die ohnehin Unterhaltsarbeiten durchführten. Mangels Vorhandensein der geforderten Unterlagen konnte er daher der Verfügung gar nicht Folge leisten, was er der Gemeinde – statt Beschwerde zu erheben – als Reaktion auf die Verfügung auch einfach hätte mitteilen können.