Abgesehen davon, dass eine blosse Befürchtung, bei Nichtanfechtung einer Verfügung mit Nachteilen konfrontiert zu werden, nicht ohne weiteres einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen kann, ist auch nicht erkennbar, welche Nachteile der Beschwerdeführer erfahren sollte, wenn er sich nicht gegen die Verfügung zur Wehr gesetzt hätte. In seiner Beschwerde (Rz. 25) führt er aus, dass er über die Unterlagen, welche verlangt worden seien, gar nicht verfüge.