Diese prozessuale Vorgehensweise wecke die Befürchtung, dass er mit Nachteilen konfrontiert sein könnte, wenn er die Verfügung nicht anfechte, indem ihm im Endentscheid die Rechtskraft der Verfügung entgegengehalten werden könnte. Im Falle eines Nichteintretens auf die Beschwerde müsse mindestens sehr deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der angefochtenen Verfügung keine Rechtskraftwirkung zukomme. Wenn man davon ausgehen wolle, dass mit der Verfügung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil verbunden sei, müsste die Möglichkeit bestehen, dass er all seine Rügen auch gegen eine spätere Endverfügung geltend machen könne.