d) Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Allerdings wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auch nicht auf dieses Erfordernis aufmerksam gemacht. In seiner Eingabe vom 24. September 2025 führt er aus, die angefochtene Verfügung sei nicht als prozessleitende Verfügung gekennzeichnet, sondern mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden. Diese prozessuale Vorgehensweise wecke die Befürchtung, dass er mit Nachteilen konfrontiert sein könnte, wenn er die Verfügung nicht anfechte, indem ihm im Endentscheid die Rechtskraft der Verfügung entgegengehalten werden könnte.