vention des AWA auf diesen Schluss zurückkommen und das Verfahren wieder aufnehmen. Ohnehin könnte der Beschwerdeführer mit der Gutheissung der Beschwerde einzig bewirken, dass die angefochtene Verfügung mit der Aufforderung zur Einreichung diverser Unterlagen aufgehoben und das Verfahren in den Zeitpunkt unmittelbar vor dieser Verfügung zurückversetzt würde. Zu diesem Zeitpunkt korrigierte die Gemeinde ihre E-Mail vom 12. November 2024 bereits mit dem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 6. März 2025, wonach ihre durchgeführte Abnahme nicht ausreiche und weitere Abklärungen notwendig seien. Die Gutheissung der Beschwerde hätte 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).