Darin bringt er vor, seine Rüge, das Wiederherstellungsverfahren sei mit Abnahme durch die Gemeinde und deren Mitteilung am 12. November 2024 abgeschlossen worden und es seien daher weitere Verfügungen ausgeschlossen gewesen, sei geeignet, bei deren Gutheissung einen Endentscheid herbeizuführen. Selbst wenn die E-Mail vom 12. November 2024 der Gemeinde an die ANF als offizieller Abschluss des Baupolizeiverfahrens zu bezeichnen wäre (was ohne Beteiligung des AWA als Grundeigentümerin und mittels E-Mail an eine beteiligte Fachbehörde ohnehin ausgeschlossen zu sein scheint), konnte und musste die Gemeinde nach Inter-