Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 24. September 2025 nichts zu ändern. Darin bringt er vor, seine Rüge, das Wiederherstellungsverfahren sei mit Abnahme durch die Gemeinde und deren Mitteilung am 12. November 2024 abgeschlossen worden und es seien daher weitere Verfügungen ausgeschlossen gewesen, sei geeignet, bei deren Gutheissung einen Endentscheid herbeizuführen.