c) Mit der Aufforderung zur Einreichung der «Offerten, Belege, Abrechnungen mit Rapporten, Rechnungen der Rückbaumassnahmen» innert Frist wird das Baupolizeiverfahren weder ganz noch teilweise abgeschlossen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRPG). Dass die Gemeinde die Verfügung nicht als Zwischenverfügung deklariert hat, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. September 2025 moniert, ändert daran nichts.