b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese insofern beschwert, als er darin zu einem Tun aufgefordert wird. Er ist daher grundsätzlich zur Beschwerde befugt.